Rechtsprechung
OLG Dresden, 09.02.2001 - 15 W 129/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Sachsen
Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aktiengesellschaft; AG; Kapitalerhöhung; Wirksamkeit; Aktionär; Grundkapital; Anteil
- Judicialis
AktG § 121 Satz 1; ; AktG § 212 Satz 2; ; BGB § 139; ; KostO § 30
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AktG § 121 S. 1 § 212 S. 2; BGB § 139; KostO § 30
Kapitalerhöhung bei Aktiengesellschaft - Nichtigkeit aufgrund Abweichungen bei verhältnismäßiger Zuweisung neuer Aktien - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dresden - 25 T 55/00
- LG Dresden, 29.12.2000 - 45 T 55/00
- OLG Dresden, 09.02.2001 - 15 W 129/01
Papierfundstellen
- BB 2001, 1221
- DB 2001, 584
- NZG 2001, 756
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- EuG - T-55/00
Vagli / Kommission - Antrag auf Prozeßkostenhilfe, der vor Einreichung der Klage …
Auszug aus OLG Dresden, 09.02.2001 - 15 W 129/01
Aktenzeichen: 15 W 0129/01 25-T-55/00 LG Dresden.
- BGH, 05.10.2006 - III ZR 283/05
Abgabe der Negativerklärung der Vertretungsorgane bei einem Formwechsel; …
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Beschwerde und die weitere Beschwerde der Kläger zurück; dabei erlegte ihnen das Oberlandesgericht auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsträgers im Beschwerdeverfahren auf (21 T 7/00 LG Hagen = 15 W 129/01 OLG Hamm).Für das Entstehen eines weiteren Schadens, mindestens infolge einer Inanspruchnahme der Kläger hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Rechtsträgers aus dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm 15 W 129/01, bestehe jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.
Das Berufungsgericht hat insoweit die Belastung der Kläger mit den außergerichtlichen Kosten des Rechtsträgers aus dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm - 15 W 129/01 - ausreichen lassen.
- OLG Hamm, 09.11.2005 - 11 U 70/04
Zum Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen …
Die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde vom 16.03.2001 wurde durch Beschluß des OLG Hamm vom 28.05.2001 zurückgewiesen (15 W 129/01 OLG Hamm, Bl. 761 ff d.A.).Die Fa. H2 AG & Co. KG hat gegenüber den Klägern bisher keine Kostenfestsetzung im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens 15 W 129/01 OLG Hamm betrieben.
Sie könnten darüber hinaus nicht alle Schäden, insbesondere nicht die in Gestalt von steuerlichen Nachteilen (Bl. 10 - 17, 965, 972 ff d.A.) und die Schäden aufgrund der Erstattungspflicht außergerichtlicher Kosten aus dem Beschwerdeverfahren 15 W 129/01, beziffern.
Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Kläger auf Ausgleich der derzeit noch nicht abgerechneten und infolgedessen noch nicht bezifferten außergerichtlichen Kosten des Rechtsträgers im Zusammenhang mit der Teilnahme an dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm 15 W 129/01 in Anspruch genommen werden.
- OLG Hamm, 25.04.2014 - 11 U 70/04
Amtshaftung wegen vorzeitig erfolgter Umwandlung einer AG in eine …
Die dagegen von den Klägern eingelegte weitere Beschwerde wurde durch Beschluss des OLG Hamm vom 28.05.2001 (15 W 129/01) ebenfalls zurückgewiesen.Die Feststellungsklage sei in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang ebenfalls begründet, weil zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass die Kläger infolge der amtspflichtwidrig verfrüht verfügten Eintragung der formwechselnden Umwandlung noch auf Ausgleich der noch nicht abgerechneten und infolgedessen noch nicht bezifferten außergerichtlichen Kosten des Rechtsträgers im Zusammenhang mit der Teilnahme an dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm 15 W 129/01 in Anspruch genommen werden.
- FG Baden-Württemberg, 26.05.2003 - 13 K 176/00
Steuerpflichtige Dividende bei Wahlrecht zwischen Bardividende oder …
Dies hat seinen sachlichen Hintergrund darin, dass es sich bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln aus wirtschaftlicher Sicht eher um eine Kapitalberichtigung handelt, die das Aktiengesetz als einen rein bilanzmäßigen Vorgang behandelt, also als schlichte Umbuchung von Rücklagen in Grundkapital (vgl. Oberlandesgericht Dresden. Beschluss vom 09. Februar 2001 15 W 129/01, Der Betrieb 2001, 584).